In Deutschland benötigt der Bauherr und Betreiber eines Gebäudes für den Einbau und Betrieb einer Feststellanlage (FstA) als Verwendbarkeitsnachweis eine Bauartgenehmigung. Diese wird durch das DIBt einem FstA-Hersteller auf Antrag erteilt.
21.03.2022
Feststellanlagen benötigen
Bauartgenehmigung des DIBt
![](https://www.bhe.de/_Resources/Persistent/8/d/0/2/8d0290bdb04fe6d36f5f15e9a2bc16a2552deace/_43A9361_highres_Hekatron_lowres-1024x576.jpg)
Im Info-Papier „Feststellanlagen benötigen Bauartgenehmigung des DIBt“ warnt der BHE-Fachausschuss Türen vor in Deutschland angebotenen, nachrüstbaren Feststellvorrichtungen, deren Verwendung gegen geltendes Bauordnungsrecht verstößt und somit unzulässig ist.