In Deutschland benötigt der Bauherr und Betreiber eines Gebäudes für den Einbau und Betrieb einer Feststellanlage (FstA) als Verwendbarkeitsnachweis eine Bauartgenehmigung. Diese wird durch das DIBt einem FstA-Hersteller auf Antrag erteilt.
21.03.2022
Feststellanlagen benötigen
Bauartgenehmigung des DIBt
Im Info-Papier „Feststellanlagen benötigen Bauartgenehmigung des DIBt“ warnt der BHE-Fachausschuss Türen vor in Deutschland angebotenen, nachrüstbaren Feststellvorrichtungen, deren Verwendung gegen geltendes Bauordnungsrecht verstößt und somit unzulässig ist.